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Der Schutzraum, den Deutschland verlässt – Teil 2: Die Konsequenzen | Von Michael Hollister

Der Schutzraum, den Deutschland verlässt – Teil 2: Die Konsequenzen | Von Michael Hollister

Welche Optionen Deutschlands Bewegung anderen eröffnet – und warum niemand die Frage stellt

Ein Meinungsbeitrag von Michael Hollister.

Am 3. Juni 2026 verlor Deutschland eine Abstimmung, die es seit der Wiedervereinigung nie verloren hatte. Bei der Wahl der nichtständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrats erhielt die Bundesrepublik 104 Stimmen – weniger als Österreich mit 131 und Portugal mit 134. Insgesamt stimmten 191 Staaten ab; die nötige Zweidrittelmehrheit lag bei 127. Sechsmal hatte Deutschland zuvor im Rat gesessen, zuletzt 2019 und 2020, und alle acht Jahre kandidiert, ohne je durchzufallen. Diesmal fiel es bereits im ersten Wahlgang durch, verkündet von Annalena Baerbock als Präsidentin der Generalversammlung. Ausgerechnet der zweitgrößte Beitragszahler des UN-Systems, der sich seit Jahrzehnten als Multilateralist verstand, fand keine Mehrheit. Die Fallhöhe lässt sich beziffern: Bei der vorigen Kandidatur hatte Deutschland 184 von 190 abgegebenen Stimmen erhalten und war mit überwältigender Unterstützung eingezogen. Acht Jahre später blieben 104; die Bundesregierung kündigte an, sich erst wieder für die Perioden 2035/36 und 2043/44 zu bewerben.

Über die Ursachen wird gestritten, und das ist Teil des Befunds. Außenminister Johann Wadephul machte vor allem den späten Einstieg verantwortlich – Deutschland hatte sich erst 2024 beworben, während Wien und Lissabon seit Jahren warben – und gab zugleich Moskau die Schuld, das hinter den Kulissen gegen die Kandidatur gearbeitet habe. Andere verwiesen auf den Vorwurf doppelter Standards: Der Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen nannte die Kritik vieler Staaten, Deutschland poche bei der Hamas vehement auf das Völkerrecht, bei Israels Kriegsführung weit weniger. Hinzu kam, dass der Bundeskanzler selbst den Krieg gegen Iran auf dem G7-Gipfel im Juni 2025 als „Drecksarbeit, die Israel macht für uns alle" bezeichnete – eine Positionierung, die weit über Zurückhaltung hinausging –, und das Vorgehen der USA in Venezuela. Eine einzige Ursache lässt sich nicht isolieren. Doch eine Linie zieht sich durch die Erklärungen, und sie führt nicht nach Wien oder Lissabon, sondern in jene Weltregionen, deren Stimmen Deutschland früher sicher hatte: den Globalen Süden. Was als diplomatische Niederlage erscheint, ist möglicherweise das erste sichtbare Symptom einer leiseren Bewegung – einer, deren Spuren sich nicht im Plenarsaal von New York finden, sondern in den Werkshallen von Gauting, Schrobenhausen und Ludwigsfelde.

Die Frage, die im Konjunktiv steht

Teil 1 dieser Analyse hat einen Befund umrissen: Deutschland bewegt sich in vier Stufen – politische Parteinahme, finanzielle und militärische Hilfe, Rüstungsproduktion auf deutschem Boden, Umwidmung ziviler Industrie – aus einem völkerrechtlichen Schutzraum heraus, dessen genaue Grenze das Völkerrecht selbst nicht kennt. Die dritte Stufe ruht dabei auf einer stillschweigenden Annahme: dass deutsche Standorte als sicher vor russischen Angriffen gelten, während Fabriken in der Ukraine es kriegsbedingt nicht sind. Genau diese Annahme der Sicherheit ist es, die der zweite Teil aufnimmt.

Die Frage lautet nicht, ob Russland im Recht wäre, deutsche Standorte anzugreifen. Die Frage lautet: Welche Optionen eröffnet Deutschlands eigene Bewegung einem Gegner, die dieser zuvor nicht hatte – und ist sich die Bundesrepublik dessen bewusst? Ob Russland diese Optionen ziehen wird, ist Gegenstand einer Debatte, die im politischen Mainstream kaum geführt wird – in der breiteren Öffentlichkeit aber sehr wohl. Aber wer das Mögliche wahrscheinlicher macht und über das Ziel der eigenen Bewegung schweigt, schuldet sich die Frage nach den Konsequenzen. Es ist die unbequemere Fortsetzung der Frage aus Teil 1: Dort ging es darum, ob Deutschland sich bewegt; hier geht es darum, was diese Bewegung ermöglicht. Drei Szenarien lassen sich durchdenken. Alle drei stehen im Konjunktiv, alle drei geben russische Argumentationen wieder, nicht deutsche Schuldzuweisungen. Und alle drei enden an derselben Stelle: dort, wo die Argumentation aufhört und die Entscheidung beginnt.

Szenario eins: Die Fabrik als Ziel

Das erste Szenario betrifft das Kriegsvölkerrecht. Das Recht des bewaffneten Konflikts kennt eine klare Kategorie für Objekte, die angegriffen werden dürfen. Nach der gewohnheitsrechtlich anerkannten Definition, festgehalten in Artikel 52 Absatz 2 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen und in Regel 8 der Gewohnheitsrechtsstudie des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, sind militärische Ziele jene Objekte, die durch ihre Beschaffenheit, ihren Standort, ihre Zweckbestimmung oder ihre Verwendung wirksam zu militärischem Handeln beitragen und deren Zerstörung einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet. Das Rote Kreuz nennt als Lehrbuchbeispiel ausdrücklich die Munitionsfabrik – und stellt fest, dass Zivilisten, die in ihr arbeiten, das Risiko eines Angriffs auf dieses Ziel teilen, ohne selbst Kombattanten zu sein.

Auf deutschem Boden entstehen heute genau solche Objekte. Die Anlage von Quantum Frontline Industries bei München fertigt Kriegsdrohnen zu hundert Prozent für einen aktiv kriegführenden Staat; das Gemeinschaftsunternehmen Auterion Airlogix soll künftig Tausende autonome Drohnen mit Reichweiten bis zu rund 1.500 Kilometern produzieren, konzipiert für Schläge tief in Russland; in Schrobenhausen laufen Patriot-Lenkflugkörper vom Band. Der erklärte Grund, einen Teil dieser Produktion überhaupt nach Deutschland zu verlagern, liegt nach Recherchen des Informationsdienstes German Foreign Policy ausdrücklich darin, dass deutsche Standorte als sicher vor russischen Angriffen gelten – während Fabriken in der Ukraine es kriegsbedingt nicht sind. Genau diese Annahme der Sicherheit steht hier zur Prüfung. Nach den Maßstäben, die jede kriegführende Macht an militärische Ziele anlegt, ließen sich diese Fabriken als militärische Ziele einstufen. Das ist kein deutscher und kein russischer Befund – es ist die Logik des Kriegsvölkerrechts selbst, und sie gilt unabhängig davon, wer sie ausspricht.

Dass eine Konfliktpartei bereit ist, diese Logik auf fremdem Boden zu vollstrecken, ist keine Theorie. Am 23. Juni 2025, im Zwölftageskrieg, beschoss Iran als Vergeltung für die amerikanischen Schläge gegen seine Nuklearanlagen die US-Luftwaffenbasis Al Udeid in Katar – die größte amerikanische Basis im Nahen Osten. Bemerkenswert war die Trennschärfe: Iran zielte auf die Basis, nicht auf Katar. Teheran betonte ausdrücklich, der Schlag richte sich nicht gegen das „befreundete und brüderliche" Katar, und Katars Außenamtssprecher Madschid al-Ansari bestätigte, Iran habe Monate zuvor erklärt, US-Basen auf fremdem Boden würden im Falle eines amerikanischen Angriffs auf iranisches Territorium zu legitimen Zielen. Es war Irans zweiter Schlag gegen eine US-Basis nach dem Angriff auf Ain al-Asad im Irak 2020; das Muster setzte sich in den Kämpfen des Jahres 2026 fort. Eine kriegführende Macht unterschied also zwischen dem Wirtsland und der militärischen Anlage auf dessen Boden – und schlug gegen die Anlage. Bemerkenswert war zudem die Kalibrierung: Iran kündigte den Schlag vorab an, um ihn beherrschbar zu halten – ein Beleg dafür, dass eine kriegführende Macht ein militärisches Objekt auf fremdem Boden treffen und die Eskalation zugleich zu steuern versuchen kann.

Auf die deutsche Lage übertragen ergäbe sich daraus ein Szenario, das die offizielle Sicherheitsannahme nicht einkalkuliert. Doch hier ist die erste Schranke zu setzen, und sie ist scharf. Die Einstufung eines Objekts als militärisches Ziel gehört zum Recht im Krieg, das regelt, wie innerhalb eines bestehenden bewaffneten Konflikts Gewalt angewendet werden darf. Sie schafft kein Recht zum Krieg, also kein Recht, gegen einen Nichtkriegspartei-Staat eine neue Front zu eröffnen. Der Sprung vom Satz „die Fabrik ist ein militärisches Ziel" zum Satz „Russland dürfte deutschen Boden angreifen" setzt voraus, dass Deutschland bereits Konfliktpartei ist – also genau jene Schwelle, deren Überschreitung Teil 1 als unbestimmt und von der offiziellen Position bestritten ausgewiesen hat. Doch hier ist eine Unterscheidung zu treffen. Die Einstufung eines Objekts als militärisches Ziel gehört zum Recht im Krieg – sie regelt, was innerhalb eines bewaffneten Konflikts angegriffen werden darf. Sie ist nicht dasselbe wie das Recht zum Krieg, also die Frage, ob ein Staat überhaupt befugt ist, Gewalt gegen einen anderen anzuwenden. Der Sprung vom Satz ‚die Fabrik ist ein militärisches Ziel' zum Satz ‚also darf sie angegriffen werden' setzt eine Antwort auf die zweite Frage voraus – und genau diese Antwort ist im Disput. Das Szenario entscheidet sie nicht. Es zeigt, dass die Annahme der Sicherheit auf einer Schwelle ruht, die Deutschland selbst verschiebt.

Hinzu kommt eine zweite, kaum bedachte Schranke – jene, von der das offizielle Berlin annimmt, sie federe alles ab. Träfe Russland tatsächlich einen deutschen Standort, geriete man in das, was man die NATO-Falle nennen könnte. Artikel 5 des Nordatlantikvertrags gilt vielen als Automatismus, der jeden Angreifer abschreckt. Der Wortlaut sagt anderes. Jeder Verbündete verpflichtet sich, dem angegriffenen Partner mit „solchen Maßnahmen, die er für erforderlich hält" beizustehen – Maßnahmen, die militärische Gewalt einschließen können, aber nicht müssen. Jeder Staat entscheidet selbst; bereits die Auslösung des Bündnisfalls erfordert Konsens im Bündnis. Das schneidet nach beiden Seiten. Deutschland könnte sich weder auf automatischen militärischen Beistand verlassen, noch würde ein begrenzter Schlag zwangsläufig den gefürchteten automatischen Flächenbrand auslösen. Genau diese politische Diskretion ließe Deutschland einen kalibrierten Schlag womöglich weitgehend allein absorbieren – schwer genug, um zu treffen, begrenzt genug, um keinen Bündnisfall zu erzwingen. Beide bequemen Annahmen – der sichere Schutzraum und der abschreckende Automatismus – wären zugleich brüchig.

Szenario zwei: Eine Klausel, die niemand gestrichen hat

Das zweite Szenario betrifft einen Text, der seit acht Jahrzehnten unverändert in der Charta der Vereinten Nationen steht. Die Artikel 53 und 107 der Charta enthalten die sogenannte Feindstaatenklausel. Nach ihr konnten gegen die „Feindstaaten" des Zweiten Weltkriegs – primär Deutschland und Japan – Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung des Sicherheitsrats verhängt werden, falls diese erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Die Generalversammlung bezeichnete die Klausel mehrfach als hinfällig, zuletzt im Konsens mit der Resolution 50/52 vom 11. Dezember 1995: „have become obsolete". Gestrichen wurde sie nie. Der Grund ist verfahrenstechnisch: Eine Streichung erfordert eine förmliche Änderung der Charta nach dem dafür vorgesehenen Verfahren, das bis heute nicht in Angriff genommen wurde.

Hier ist Genauigkeit Pflicht, denn an dieser Stelle wird viel behauptet. Es ist nicht Aufgabe einer Analyse zu urteilen, ob eine Bestimmung, die im Vertragswerk steht und nie gestrichen wurde, obsolet ist, weil sie nie angewendet wurde. Das ist eine Wertung, und sie steht dem Leser zu. Festzuhalten sind die Befunde. Erster Befund: Der Text existiert und wurde, wie der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in seiner Kurzinformation von 2017 nüchtern festhält, „seit ihrer Verabschiedung 1945 noch nie formell geändert". Zweiter Befund: Dasselbe Gutachten formuliert die Obsoleszenz nicht als Tatsache, sondern im Konjunktiv – Artikel 107 „ließe sich insoweit als ein Beispiel dafür diskutieren, dass eine Vertragsregelung durch konsequente Nichtanwendung ihre rechtliche Geltung verlieren kann". Es ist das Establishment selbst, das hier zögert, nicht eine kremlnahe Stimme.

Dass die Klausel kein totes Papier ist, sondern ein Instrument, das schon einmal diplomatisch hervorgeholt wurde, belegen die Kabinettsprotokolle der Bundesregierung. 1968, im Umfeld des Einmarschs in die Tschechoslowakei und der Verhandlungen über den Atomwaffensperrvertrag, erinnerte Moskau Bonn per Aide-mémoire an die Klausel. Die drei Westmächte versicherten daraufhin – in Erklärungen vom 16. und 17. September 1968 –, die Feindstaatenklauseln berechtigten die Sowjetunion nicht zu einseitiger Gewalt in der Bundesrepublik; am 23. September 1968 übermittelte Bonn den Alliierten seine eigene Rechtsauffassung. Die Klausel war also einmal eine reale Karte am Verhandlungstisch, kein historisches Fossil. Wer sie heute für tot erklärt, trifft eine Aussage über ihre Wirkung, nicht über ihren Bestand; der Buchstabe steht, die Wirkung ist umstritten. Das Szenario lautet: Ein Staat könnte sich auf den nie gestrichenen Text einseitig berufen – als Legitimationsfigur, als Rechtsgrundlage, als Begründung für Maßnahmen, die andernfalls einer Ermächtigung durch den Sicherheitsrat bedürften.

Die Gegenposition verdient, fair und vollständig wiedergegeben zu werden. Die Bundesregierung vertritt seit dem Beitritt der beiden deutschen Staaten zu den Vereinten Nationen im September 1973 die Auffassung, die Klausel sei obsolet; dass Deutschland mehrfach im Sicherheitsrat saß und einen Präsidenten der Generalversammlung stellte, zeige, dass es die vollen Rechte eines gleichberechtigten Mitglieds ausübt. Mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990, so das Argument weiter, wurde die abschließende Friedensregelung mit Deutschland verabschiedet, die der Klausel jede Grundlage entzieht. Und hier liegt die eigentliche Pointe: Das Argument der Nichtanwendung, das die Beruhigung trägt, schneidet nach beiden Seiten. Wer sagt, die Klausel sei durch konsequente Nichtanwendung erloschen, beruft sich auf eben jenes Prinzip der desuetudo, das zugleich die Brüchigkeit der Beruhigung offenlegt: Es ist ein Prinzip ohne festen Stichtag, das so lange trägt, wie alle Seiten sich daran halten. Brüchig ist die Beruhigung zudem, weil sie auf dem Zwei-plus-Vier-Vertrag ruht – jenem Vertrag, dessen Geist Deutschland durch seine eigene Bewegung gerade verändert, wie das dritte Szenario zeigt.

Die schärfere Schranke aber liegt in einem anderen Vertrag. Am 12. August 1970 unterzeichneten die Bundesrepublik und die Sowjetunion den Moskauer Vertrag, dessen Kern ein gegenseitiger Gewaltverzicht war: Beide Staaten verpflichteten sich, gemäß Artikel 2 der UN-Charta in ihren Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt zu enthalten. Russland ist als Nachfolger der Sowjetunion an diese Verpflichtung gebunden – eine Bindung, die der Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 bekräftigte, an dem die Sowjetunion als eine der vier Mächte selbst beteiligt war. Wer die Feindstaatenklausel gegen Deutschland ins Feld führen wollte, müsste sich zugleich zum eigenen, vertraglich verbrieften Gewaltverzicht aus dem Moskauer Vertrag verhalten – zwei Texte, die in entgegengesetzte Richtungen ziehen. Welcher schwerer wiegt, ist keine akademische Frage. Es ist die Frage, die sich an dem Tag stellt, an dem ein Staat entscheidet, den einen Text über den anderen zu stellen – und handelt.

Szenario drei: Der Geist eines Vertrags

Das dritte Szenario betrifft keinen Schuss, sondern eine Erklärung – und keinen Bruch des Wortlauts, sondern die Aushöhlung eines Geistes. Über allem liegt dabei ein Umstand, der in der Tagespolitik selten erinnert wird: Der Zweite Weltkrieg endete für Deutschland nie mit einem klassischen Friedensvertrag. An dessen Stelle trat 1990 der Zwei-plus-Vier-Vertrag, im vollen Wortlaut ein „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland" – juristisch eine Regelung, kein Friedensvertrag im überkommenen Sinn, unterzeichnet von den beiden deutschen Staaten und den vier Siegermächten, darunter die Sowjetunion. In Artikel 2 verpflichtet er die Bundesrepublik auf die Erklärung, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen werde; Handlungen, die geeignet und in der Absicht vorgenommen sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskriegs vorzubereiten, sind danach verfassungswidrig und strafbar. In Artikel 3 verzichtet Deutschland auf atomare, biologische und chemische Waffen und auf eine Truppenstärke über 370.000 Soldaten. Dieser Vertrag ist die Geschäftsgrundlage, auf der die Annahme ruht, Deutschland sei und bleibe sicher.

Gegen diesen Geist steht heute ein anderer Ton. In seiner Regierungserklärung vom 14. Mai 2025 kündigte Bundeskanzler Friedrich Merz an, die Bundesregierung werde alle finanziellen Mittel bereitstellen, „die die Bundeswehr braucht, um zur konventionell stärksten Armee Europas zu werden". Das sei dem bevölkerungsreichsten und wirtschaftsstärksten Land Europas angemessen, und die Partner forderten es ein. Der Kontrast zur Sprache der frühen Zeitenwende ist messbar: Eine Lieferung schwerer Waffen, die 2022 noch wochenlang debattiert wurde, läuft 2026 als Randnotiz; die Ankündigung gemeinsamer Rüstungsproduktion erscheint als Wirtschaftsmeldung. Zwischen einem Vertrag, der auf „nur Frieden" von deutschem Boden zielte, und dem erklärten Ziel der stärksten konventionellen Armee des Kontinents – verbunden mit deutschem Boden, der Waffen großer Reichweite für einen aktiven Krieg produziert – entsteht ein Spannungsverhältnis. Es ist kein Rechtsbruch; Deutschland führt keinen Angriffskrieg, und kein seriöser Jurist behauptet das. Es ist eine Anomalie zwischen Wortlaut und Geist, die benannt zu werden verdient.

Selbst wenn man, der russischen Argumentation folgend, von einer Verletzung dieser Geschäftsgrundlage ausginge, führte der Weg nicht dorthin, wohin er führen soll. Das Vertragsrecht kennt für den Fall, dass eine Seite ihre Pflichten verletzt, den Grundsatz der exceptio non adimpleti contractus – den Einwand des nicht erfüllten Vertrags – und, kodifiziert in Artikel 60 der Wiener Vertragsrechtskonvention, das Recht, bei erheblicher Vertragsverletzung die eigenen Pflichten zu suspendieren oder den Vertrag zu beenden. Die Rechtsfolge einer Vertragsverletzung ist also Suspendierung von Pflichten, nicht Eröffnung eines Gewaltrechts. Ein Vertragspartner, der die Geschäftsgrundlage in Frage stellte, könnte sich seiner eigenen Bindungen entledigen – ein Schritt mit erheblichen politischen Folgen, aber kein Freibrief zur Gewalt. Auch dieser Pfad endet an derselben Schranke wie die beiden anderen.

In dieses Bild fügt sich ein historischer Mosaikstein, der mit gebotener Vorsicht zu behandeln ist. Im Dezember 2022 erklärte Altkanzlerin Angela Merkel im Interview mit der ZEIT, das Minsker Abkommen von 2014 sei „der Versuch" gewesen, „der Ukraine Zeit zu geben"; diese habe „diese Zeit auch genutzt, um stärker zu werden". Der Wortlaut ist nicht umstritten – er findet sich auch in einer Antwort der Bundesregierung in der Bundestags-Drucksache 20/6861. Der frühere französische Präsident François Hollande bestätigte wenige Wochen später im Kyiv Independent, Merkel habe „in diesem Punkt recht"; es sei das Verdienst der Minsker Vereinbarungen, der ukrainischen Armee „diese Möglichkeit" gegeben zu haben, sich besser auszubilden und auszurüsten. Hollande verwies dabei auf das Normandie-Format, in dem Poroschenko, Merkel, Putin und er monatlich in langen Telefonaten über den Fortgang der Minsker Protokolle sprachen – ein realer, wenn auch zäher Prozess, kein bloßes Manöver. Belegt ist damit, dass die Vereinbarungen Zeit verschafften und dass die Ukraine diese Zeit zur militärischen Stärkung nutzte. Was Merkel und Hollande damit beschrieben haben, ist ein Vertrag, dessen erklärter Zweck nicht der zentrale Vertragsinhalt war – sondern Zeitgewinn für die militärische Stärkung einer Seite. Russland nennt das Betrug. Der EU-Dienst EUvsDisinfo stuft diese Lesart als pro-russische Verzerrung ein. Wer die Worte der Unterzeichner selbst liest, kann den Schluss in beide Richtungen ziehen – und genau das macht den Mosaikstein so brisant: Nicht die Interpretation ist das Problem, sondern die Tatsache, dass die Worte beider Unterzeichner sie ermöglichen. Nicht die Interpretation ist das Problem, sondern die Tatsache, dass die Worte beider Unterzeichner sie ermöglichen. Was als Mosaikstein in einer russischen Argumentation erscheint, ruht auf Zitaten, die in Berlin und Paris gesprochen wurden.

Machtlogik: Wem das Schweigen nützt

Die Frage cui bono führt auch hier nicht zu einer Verschwörung, sondern zu einer Struktur. Die deutsche Bewegung erzeugt Interessen, die das Hinterfragen der Sicherheitsannahme unbequem machen. Das Verteidigungsministerium plant Beschaffungen in der Größenordnung von 400 Milliarden Euro; eine kriselnde Automobilindustrie, der der Verband der Automobilindustrie bis 2035 den Verlust von bis zu 225.000 Arbeitsplätzen prognostiziert, sucht Auslastung für Werke, deren zivile Zukunft endet; Rüstungskonzerne suchen Kapazitäten für volle Auftragsbücher. Für eine Branche, die zugleich unter hohen Energiekosten und einer schwächelnden Konjunktur leidet, ist die Rüstung dabei nicht in erster Linie eine politische, sondern eine betriebswirtschaftliche Entscheidung – und genau das macht die Konversion so schwer umkehrbar: Sie wird nicht von Ideologie getragen, sondern von Auftragsbüchern. Wenn der Staat über die Förderbank KfW selbst zum Großaktionär eines Panzerbauers wird, verschwimmt zudem die Grenze zwischen Regulierer und Interessent. In dieser Gemengelage hat kaum ein relevanter Akteur ein Interesse daran, laut zu fragen, ob der deutsche Schutzraum trägt.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang das Klima rund um die Konversion. In Osnabrück ermittelte der Staatsschutz gegen eine antimilitaristische Initiative, die den Verteidigungsminister kritisiert hatte; auf einer Betriebsversammlung wurde die Belegschaft angehalten, nicht mit Aktivisten oder der Presse zu sprechen. Ausgerechnet die Stadt des Westfälischen Friedens, die sich selbst „Friedensstadt" nennt, könnte zum Standort ausgeweiteter Rüstungsproduktion werden. Das ist ein Befund, kein Urteil – aber er gehört in das Bild einer Debatte, die nach innen eher geschlossen als geöffnet wird, während nach außen jede Stufe als alternativlos erscheint.

Hier ist derselbe Fehlschluss zu vermeiden wie in Teil 1: Aus der Tatsache, dass eine Frage unbequem ist und von Interessen umstellt wird, folgt nicht, dass die Beruhigung falsch wäre. Die offizielle Position mag recht behalten, und kein Szenario muss eintreten. Die Machtlogik erklärt nicht, warum die Sicherheitsannahme unzutreffend sei – sie erklärt, warum die Frage so wenig gestellt wird. Über der betriebswirtschaftlichen Logik aber liegt eine außenpolitische, und hier schließt sich der Kreis zum Anfang. Eine Aufrüstung, die im Inneren als alternativlos erscheint, wird in weiten Teilen des Globalen Südens anders gelesen – als Abkehr jenes Deutschlands, das sich als Anwalt einer regelbasierten Ordnung verstand. Das Schweigen der einen ist die Stimmenthaltung der anderen. Die Niederlage in New York, in der sich Vorwürfe doppelter Standards und schwindender Rückhalt bündelten, ist kein Beweis – die Ursachen sind vielfältig, und die Konkurrenten hatten Vorteile. Aber sie ist ein Vorbote. Eine Bewegung, die Sicherheit nach innen verspricht, kann nach außen Isolation erzeugen. Was als Stärke gemeint ist, kann sich als Bumerang erweisen: Je deutlicher Deutschland zur militärischen Führungsmacht Europas wird, desto weniger gilt es jenen als der unparteiische Multilateralist, als der es gewählt werden wollte.

Schluss

Drei Szenarien, ein Befund. In jedem der drei Fälle kann Russland zu einem Schluss kommen, den Deutschland nicht wollen kann – aus der Einstufung einer Fabrik als militärisches Ziel, aus einer nie gestrichenen Klausel, aus der Aushöhlung eines Vertrags. Ob Russland diese Schlüsse zieht, ist offen. Dass die Grundlage dafür existiert, ist es nicht. Drei Szenarien, ein Befund. In jedem der drei Fälle kann Russland zu einem Schluss kommen, den Deutschland nicht wollen kann – aus der Einstufung einer Fabrik als militärisches Ziel, aus einer nie gestrichenen Klausel, aus der Aushöhlung eines Vertrags. Ob Russland diese Schlüsse zieht, ist offen. Dass die Grundlage dafür existiert, ist es nicht. Deutschlands Bewegung schafft Anlässe, Grundlagen, Berufungsmöglichkeiten – und sie verschiebt die Schwelle, hinter der die eigene Sicherheit als selbstverständlich gilt, Monat für Monat ein Stück weiter, ohne sie auch nur zu suchen. Diese Bewegung lässt sich nicht zurücknehmen. Eine Produktionslinie, in die eine Milliarde Euro geflossen ist und an der Tausende Arbeitsplätze hängen, entwickelt eine Beharrungskraft, die sich politischer Steuerung entzieht. Was politisch revidierbar schien, ist betriebswirtschaftlich verankert

Niemand sagt, dass Russland diese Optionen ziehen wird. Die Frage gilt nicht Moskau, sie gilt Berlin. Eine Gesellschaft, die Waffen für einen Krieg produziert und zugleich darauf vertraut, von diesem Krieg unberührt zu bleiben, müsste wenigstens benennen können, worauf dieses Vertrauen ruht. Sie tut es nicht. Sie nimmt die Drohnen entgegen, feiert die Lichtgeschwindigkeit der Produktion, beziffert die Milliarden – und überlässt die Frage nach dem Preis dem Schweigen. Das ist die eigentliche Anomalie: nicht die Bewegung, sondern das Schweigen über ihr Ziel. Quo vadis, Deutschland? Das Beunruhigende ist nicht, dass die Antwort unbequem wäre. Das Beunruhigende ist, dass ein Land den Schutzraum verlässt, ohne die Tür hinter sich auch nur anzusehen.

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Anmerkungen und Quellen

Michael Hollisterwar sechs Jahre Bundeswehrsoldat (SFOR, KFOR) und blickt hinter die Kulissen militärischer Strategien. Nach 14 Jahren im IT-Security-Bereich analysiert er primärquellenbasiert europäische Militarisierung, westliche Interventionspolitik und geopolitische Machtverschiebungen. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit liegt auf dem asiatischen Raum, insbesondere Südostasien, wo er strategische Abhängigkeiten, Einflusszonen und Sicherheitsarchitekturen untersucht. Hollister verbindet operative Innensicht mit kompromissloser Systemkritik – jenseits des Meinungsjournalismus. Seine Arbeiten erscheinen zweisprachig aufwww.michael-hollister.comsowie in kritischen Medien im deutsch- und englischsprachigen Raum.

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  1. Deutschland scheitert bei Wahl in UN-Sicherheitsrat, UNRIC (Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen): https://unric.org/de/deutschland-scheitert-bei-wahl-in-un-sicherheitsrat/
  2. Erklärung der DGVN zur Wahl in den Sicherheitsrat 2027-28, Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen: https://dgvn.de/meldung/erklaerung-der-deutschen-gesellschaft-fuer-die-vereinten-nationen-ev-dgvn-zur-wahl-in-den-sicherheitsrat-2027-28
  3. UN-Sicherheitsrat: Was Deutschland zum Scheitern brachte, Euronews: https://de.euronews.com/my-europe/2026/06/05/un-sicherheitsrat-was-deutschland-zum-scheitern-brachte
  4. Customary IHL, Rule 8 (Definition of Military Objectives), Internationales Komitee vom Roten Kreuz: https://ihl-databases.icrc.org/en/customary-ihl/v1/rule8
  5. Article 52 - General protection of civilian objects (Zusatzprotokoll I, 1977), ICRC: https://ihl-databases.icrc.org/en/ihl-treaties/api-1977/article-52
  6. Langstreckendrohnen für die Ukraine (Verlagerung der Produktion nach Deutschland; russische Signale gegen Standorte), German Foreign Policy: https://www.german-foreign-policy.com/news/detail/10370
  7. Iran attacks US air base in Qatar: What we know so far, Al Jazeera: https://www.aljazeera.com/news/2025/6/23/iran-attacks-us-air-base-in-qatar-what-we-know-so-far
  8. How Qatar defused Iran's attack on the largest US-run base in the region, CNN: https://www.cnn.com/2025/06/28/middleeast/qatar-iran-attack-israel-latam-intl
  9. Collective defence and Article 5, NATO: https://www.nato.int/en/what-we-do/introduction-to-nato/collective-defence-and-article-5
  10. Zur sog. Feindstaatenklausel (Art. 107 VN-Charta), Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 - 3000 - 115/17: https://www.bundestag.de/resource/blob/543080/5d83eccc3d9c7d9bfa933a39af5c3e60/WD-2-115-17-pdf.pdf
  11. Die Kabinettsprotokolle der Bundesregierung, Band 21 / 1968 (Feindstaatenklauseln, Versicherungen der Westmächte), Bundesarchiv: https://kabinettsprotokolle.bundesarchiv.de/resources/pdf/be838305-a253-4b69-8e3c-b527aec3639a.pdf
    1. August 1970: Unterzeichnung des Moskauer Vertrags, Bundeszentrale für politische Bildung: https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/210710/12-august-1970-unterzeichnung-des-moskauer-vertrags/
  12. Zwei-plus-Vier-Vertrag, Artikel 2, bpb: https://www.bpb.de/themen/deutsche-einheit/zwei-plus-vier-vertrag/44114/artikel-2/
  13. Zwei-plus-Vier-Vertrag, Artikel 3, bpb: https://www.bpb.de/themen/deutsche-einheit/zwei-plus-vier-vertrag/44115/artikel-3/
  14. Regierungserklärung von Bundeskanzler Friedrich Merz, 14. Mai 2025 (vollständiges Manuskript), Bundesregierung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/regierungserklaerung-von-bundeskanzler-friedrich-merz-2347888
  15. Antwort der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 20/6861 (Wortlaut Merkel zu Minsk): https://dserver.bundestag.de/btd/20/068/2006861.pdf
  16. Hollande: 'There will only be a way out of the conflict when Russia fails on the ground', The Kyiv Independent, 28. Dezember 2022: https://kyivindependent.com/hollande-there-will-only-be-a-way-out-of-the-conflict-when-russia-fails-on-the-ground/
  17. Disinfo: Merkel and Hollande admitted that the Minsk Agreements were to prepare Ukraine for war, EUvsDisinfo: https://euvsdisinfo.eu/report/merkel-and-hollande-admitted-that-the-minsk-agreements-were-to-prepare-ukraine-for-war/

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Wir danken dem Autor für das Recht zur Veröffentlichung dieses Beitrags.

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Bild: Leerer Saal der UN-Generalversammlung in New York
Bildquelle: Alexandre Tziripouloff / shutterstock


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