Medienstaatsvertrag 2.0
Ein Kommentar von Claudia Töpper.
Journalistische Medienangebote im Internet und insbesondere auf Social-Media-Plattformen sollen besser sichtbar gemacht werden. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass journalistische Inhalte in den Empfehlungsalgorithmen großer Plattformen, wie Instagram und Facebook gegenüber Unterhaltungsinhalten oder anderen Beiträgen an Sichtbarkeit verlieren.
Dafür soll das sogenannte Public-Value-Konzept weiterentwickelt werden. Über den Entwurf des Digitale-Medien-Staatsvertrags Teil 2 (DMStV) können seit dem 28. September 2026 Privatpersonen, Medienunternehmen, Social-Media-Plattformen, Journalisten und Medienschaffende, wie Betreiber von YouTube-Kanälen und Podcaster sowie Verbände und Interessenvertretungen, Wissenschaft und Forschung, Rechtsexperten sowie Organisationen und Vereine öffentlich Stellung nehmen. (1) Am 13. November 2026 endet die Frist für Stellungnahmen. (2)
Inhalt des DMStV
Auf der Webseite der Landesregierung Rheinland–Pfalz heißt es dazu wörtlich:
„Die Rundfunkkommission der Länder hat am 16. September 2026 konkrete Vorschläge unter dem Titel „Digitale Medien-Staatsvertrag Teil 2“ (DMStV) für eine Reform des Medienstaatsvertrages und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrages beraten, die hier zur Diskussion gestellt werden.(3)
Mit dem „DMStV Teil 2“ schaffen die Länder faire Spielregeln – damit journalistisch verantwortete Medien auch morgen sicht- und hörbar bleiben. Unsere Medienlandschaft steht vor epochalen Herausforderungen. Die Länder antworten darauf mit konkreten Maßnahmen mit sieben konkreten Zielsetzungen, die den DMStV zu einem Gestaltungsrahmen für eine faire und vielfältige digitale Medienordnung machen:
- Der DMStV stärkt die Refinanzierungsmöglichkeiten von Medien – durch Flexibilisierung von Werberegeln und die Öffnung für regionalisierte Werbung.
- Der DMStV stärkt die Sichtbarkeit von Medienangeboten und schützt sie vor algorithmischer Verdrängung: Ein weiterentwickeltes Public-Value-Konzept sorgt dafür, dass beispielsweise Investitionen in Nachrichten, in Journalistinnen und Journalisten sowie in redaktionelle Eigenleistung bei der Platzierung in Feeds besonders berücksichtigt werden – ergänzt durch die Zulassung von Outlinks.
- Der DMStV schafft die Grundlagen für eine informierte Gesellschaft auch im KI-Zeitalter, indem er auch für KI-basierte Angebote Verantwortung einfordert.
- Der DMStV sichert Medienvielfalt vor Ort: Lokale und regionale Angebote erhalten besondere Berücksichtigung – sowohl in der Auffindbarkeitsregulierung als auch im Medienkonzentrationsrecht.
- Der DMStV schützt die Meinungsbildung vor technischer Manipulation, etwa durch neue Instrumente gegen künstliche Reichweitenverstärkung.
- Der DMStV modernisiert und verschlankt die Medienaufsicht: Beschlusskammern sorgen für mehr Effizienz, Kommissionen werden zu Expertenräten, Verfahren werden digitalisiert und vereinfacht.
- Der DMStV passt das Medienkonzentrationsrecht an die digitale Wirklichkeit an: Er erweitert den Regelungsbereich auf den gesamten Meinungsmarkt und verbindet unternehmerisches Wachstum mit Verantwortung für Medienvielfalt.“ (4)
Was auf der Seite der Rheinland-Pfälzischen Landesregierung fehlt, ist, dass der Gesetzesentwurf vorsieht, dass jeder 5. Beitrag auf Social-Media Plattformen ein Beitrag des öffentlich rechtlichen Rundfunks oder eines Mediums, das aus dem gesetzlich privilegierten Public-Value-Angebot stammt, sein muss. Die konkrete Quote von 20 % wird in der Begründung des § 84c erläutert. Darin heißt es wörtlich:
„§ 84c Besondere Auffindbarkeit von Einzelinhalten aus Angeboten nach § 25a
Soweit Benutzeroberflächen mittels algorithmischer Empfehlungssysteme sortieren, anordnen und präsentieren, haben diese mindestens bei jedem [fünften]…
Alternative 1 (Fokus auf besonders meinungsbildende Inhalte): [… der aus den Bereichen Information § 2 Abs. 2 Nr. 25) und Bildung (§ 2 Abs. 2 Nr. 26) empfohlenen Inhalte…]
Alternative 2 (Vorgabe ohne Beschränkung auf besonders meinungsbildende Inhalte) […empfohlenen Inhalt…] … einen solchen zu präsentieren, der Benutzeroberfläche vermittelten Angeboten nach § 25a stammt und nach Absatz 2 gekennzeichnet wurde. Bei der Auswahl der konkreten Inhalte nach Satz 1 bleiben im Übrigen die allgemeinen Kriterien der algorithmischen Empfehlungssysteme maßgeblich; §§ 82 Abs. 1 und 84 gelten entsprechend.“ (5)
Was bedeutet Public Value?
Der Begriff Public Value bedeutet, dass jedem Medienangebot ein Wert [öffentlicher Mehrwert] zugeordnet wird, nachdem bemessen wird, wie „verlässlich“ dieses Medienangebot hinsichtlich der demokratischen Meinungsbildung, kulturellen Vielfalt, Information, Bildung oder regionalen Identität ist. Je „verlässlicher“ es eingestuft wird, desto privilegierter ist es auf Benutzeroberflächen auffindbar.(6)
Im Kontext des Digitale-Medien-Staatsvertrags geht es um die Einstufung der Medienangebote als Public-Value-Angebot beziehungsweise als ein Angebot mit besonderem Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt. Der Status Public Value bedeutet, dass die Medien nach ihrem „besonderen gesellschaftlichen Wert“ eingeteilt werden.
Wer erhält den Public Value?
ARD, ZDF und Deutschlandradio sollen dabei automatisch berücksichtigt werden und erhalten den entsprechenden Status ohne ein gesondertes Bewerbungsverfahren. Private Medienanbieter müssen hingegen einen Antrag stellen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ebenfalls berücksichtigt zu werden. Dazu zählen beispielsweise private Fernsehsender, Nachrichtenportale sowie regionale und lokale Medien. Auch journalistische YouTube-Kanäle und Podcasts können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Bei Presseangeboten sieht der Entwurf zudem eine mögliche zusätzliche Einbeziehung als Variante vor.
Für die Aufnahme privater Anbieter spielen verschiedene Kriterien eine Rolle. Dazu gehören insbesondere der Umfang der politischen und zeitgeschichtlichen Berichterstattung, die Bereitstellung regionaler und lokaler Informationen, der Anteil an Eigenproduktionen, die Barrierefreiheit der Angebote (kostenpflichtig oder nicht) sowie die Qualifikation der redaktionellen Mitarbeiter.
Welche Neuerungen sind vorgesehen?
Private Radio- und Fernsehsender sollen mehr Möglichkeiten bekommen, Werbung zu verkaufen und höhere Werbeeinnahmen zu erzielen. Fernsehsender sollen Werbung gezielt in bestimmten Regionen ausstrahlen können.
Zudem sollen sogenannte Outlinks zugelassen werden. Damit sind Verlinkungen gemeint, die Nutzer von einer Plattform auf externe Internetseiten weiterleiten. Beispielsweise könnte ein Nachrichtenbeitrag auf Instagram einen direkten Link zum vollständigen Artikel auf der Internetseite einer Zeitung enthalten. Dadurch können Medienanbieter mehr Besucher auf ihre eigenen Internetseiten leiten und ihre Inhalte dort anbieten.
Des Weiteren soll sichergestellt werden, dass Menschen auch bei der Nutzung von KI verlässliche Informationen erhalten und journalistische Quellen weiterhin eine wichtige Rolle bei der öffentlichen Meinungsbildung spielen. Die Anbieter von KI-Systemen sollen stärker dafür verantwortlich sein, welche Inhalte sie erzeugen und wie sie Informationen aus journalistischen Quellen wiedergeben. Sie sollen transparent machen, wie ihre Systeme funktionieren, und darauf achten, dass Nachrichten und politische Informationen nicht verfälscht oder aus dem Zusammenhang gerissen werden.
Lokale und regionale Medienangebote sollen leichter im Internet auffindbar sein.
Außerdem soll es neue Regelungen gegen die koordinierte künstliche Steigerung von Reichweiten geben. Dazu gehört u. a. die automatisierte Erzeugung von Aufrufen und Likes. Außerdem soll die gezielte Nachahmung journalistischer und redaktioneller Inhalte medienrechtlich untersagt werden.
Zusätzlich soll die Medienaufsicht schneller auf Entwicklungen und mögliche Verstöße im digitalen Medienbereich reagieren können und gleichzeitig weniger Verwaltungsaufwand entstehen. Neue Beschlusskammern sollen bestimmte Entscheidungen der Medienaufsicht schneller und strukturierter treffen können.
Zudem soll die Medienkonzentrationskontrolle an die heutigen digitalen Strukturen angepasst werden und verhindert werden, dass einzelne Unternehmen zu viel Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung erhalten.
Was bedeutet dies für Plattformen und Nutzer?
Die Plattformen müssten ihre Algorithmen erheblich verändern. Sie müssten ihre Empfehlungssysteme so anpassen, dass sie neben der bisherigen personalisierten Auswahl auch die gesetzlich vorgegebenen Public-Value-Angebote berücksichtigen. Die Empfehlungen nach Nutzerinteressen müssten durch Public-Value-Vorgabe ergänzt werden, ein Teil der Auswahl wäre regulatorisch vorgegeben und ein Teil der Reichweite wäre durch eine Quote beeinflusst. Die Plattformen müssten also technische Verfahren entwickeln, die den vorgeschriebenen Anteil sicherstellen. Allerdings bleibt ihnen die Auswahl des konkreten Inhalts innerhalb des privilegierten Angebotskreises grundsätzlich überlassen.
Der Nutzer kann jedoch selbst entscheiden, ob er die Inhalte sehen möchte oder nicht. § 92a Absatz 3 sieht vor, dass die Sichtbarkeit von Angeboten individualisiert, bestimmte Quellen bevorzugt und bestimmte Quellen abgelehnt bzw. ausgeblendet werden können. Allerdings ist entscheidend, wie die Plattformen diese Wahlmöglichkeiten technisch umsetzen müssen.
Die Kontrolle bzw. die Überprüfung der Plattformen erfolgt über die Landesmedienanstalten. Das sind unabhängige Medienaufsichtsbehörden der Bundesländer. Sie überprüfen, ob Plattformen die gesetzlichen Vorgaben einhalten, bestimmen die zugelassenen Public-Value-Angebote, legen die Kriterien und Verfahren fest und überwachen die Einhaltung der Auffindbarkeitsregeln. Der Entwurf sieht außerdem vor, dass die zuständige Landesmedienanstalt Verstöße überprüfen kann.
Nicht jede Plattform soll von den Neuerungen betroffen sein. Die Regelung richtet sich an sogenannte Medienintermediäre. Das sind Dienste, die journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter sammeln, auswählen und öffentlich zugänglich präsentieren. Dazu gehören Instagram, Facebook, TikTok, YouTube und X. Obwohl Telegram zu den Medienintermediären gehört, funktioniert es anders als Instagram oder TikTok. Telegram verwendet nach einer Analyse der Bundesnetzagentur keine klassischen algorithmischen Empfehlungssysteme, die anhand des Nutzungsverhaltens einen personalisierten Feed zusammenstellen. (7) Die Inhalte werden vielmehr über abonnierte Kanäle, Gruppen und die Suchfunktion gefunden. Daher lässt sich nicht sagen, ob Telegram auch jeden fünften Beitrag mit einem Public-Value-Inhalt ergänzen müsste.
Zusätzlich enthält der Diskussionsentwurf noch technische Ausnahmen. In § 92a Absatz 4 heißt es, dass ein Plattformanbieter von den entsprechenden Verpflichtungen ausgenommen werden kann, wenn er nachweisen kann, dass deren Umsetzung technisch nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen könnte.
Kommentar
Liest man sich die sieben Punkte auf der Webseite des Rheinland-Pfälzischen Landtags genau durch und bezieht die 20 % Regel mit ein, erkennt man, um was es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkmedienanstalten hier wirklich zu gehen scheint und vor was sie am meisten Angst zu haben scheinen: in der Bedeutungslosigkeit zu versinken bzw. zu verschwinden. Offensichtlich ist zu der Medienanstalt bzw. zu den öffentlich-rechtlichen Sendern durchgedrungen, dass diese kaum noch konsumiert, geschweige denn ernst genommen werden. So scheint der Diskussionsentwurf zwischen den Zeilen eher zu sagen, wollt ihr uns nicht mehr sehen und unsere Realität akzeptieren, so werden wir sie euch aufzwingen. Sollte das Gesetz genau wie der Diskussionsentwurf tatsächlich beinhalten, dass die Nutzer der Social-Media-Plattformen selbst entscheiden können, ob sie die Inhalte sehen möchten oder nicht, wäre der Sinn des Papiers verfehlt. Womöglich wurde diese Passage in den Diskussionsentwurf eingefügt, um den Nutzern bzw. Lesern zu suggerieren, sie hätten tatsächlich eine Wahl und könnten mitbestimmen. Es darf durchaus bezweifelt werden, dass diese Funktion, sollte der Diskussionsentwurf in ein Gesetz gegossen werden, tatsächlich beibehalten wird. Oder, er wird durch andere Regelungen „überschrieben“, so dass er zwar auf dem Papier existiert aber faktisch nicht zur Anwendung kommen kann. Dies wäre nicht das erste Mal.
Beim Lesen dieses Diskussionsentwurfs stellt sich noch eine Frage. Warum erhalten öffentlich-rechtliche Anbieter den Status Public Value automatisch, während private Anbieter ihn beantragen müssen? Offenbar scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen durch den bestehenden öffentlich-rechtlichen Auftrag bereits institutionell abgesichert sind. Deshalb sollen ihre Angebote nicht noch einmal einzeln auf ihre Public-Value-Eignung geprüft werden. (8) In diesem Sinne sollten insbesondere diejenigen, die sich diesen Status selbst erteilen, hinsichtlich ihrer Inhalte besonders kritisch hinterfragt werden.
Quellen und Anmerkungen
Die Stellungnahmen können unter folgendem Link eingereicht werden: https://rundfunkkommission.rlp.de/digitale-medien-staatsvertrag-2.
(1) https://rundfunkkommission.rlp.de/digitale-medien-staatsvertrag-2
(2) https://www.rundfunkkritik.de/dmstv-feed-quote-public-value.html
(3) https://rundfunkkommission.rlp.de/digitale-medien-staatsvertrag-2
(4) https://rundfunkkommission.rlp.de/digitale-medien-staatsvertrag-2
(8) https://www.rundfunkkritik.de/dmstv-feed-quote-public-value.html
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Dank an die Autorin für das Recht zur Veröffentlichung dieses Beitrags.
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Bild: Moderne Plattformen
Bildquelle: DB-Films / shutterstock
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